Tarif

Taxitarif St. Pölten

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 8. September 2020 aufgrund des § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 112/1996, in der Fassung BGBl.I Nr. 4/2020 verordnet:

Verordnung über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in St. Pölten

§ 1

Der Tarif gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Taxifahrzeugen im Stadtgebiet von Sankt Pölten in nachstehend angeführten Tarifzonen:

 Ortsgebiet von St. Pölten mit den Grenzen in Richtung

→ Radlberg: Kreuzung Dr.-W.-Steingötter-Straße/ Dr.Adolf-Schärf-Straße
→ Krems: Ortsende Sankt Pölten
→ Ragelsdorf: Ortsende Sankt Pölten
→ Karlstetten: Ortsende Sankt Pölten
→ Waitzendorf: Ortsende Waitzendorf-Siedlung
→ Witzendorf: Ortsende Sankt Pölten
→ Prinzersdorf auf der B1: Ortsende Sankt Pölten
→ Hafing (nach Pressehaus): Ortsende St. Pölten
→ Nadelbach: Ortsende Sankt Pölten
→ Spratzern: Kelsengasse
→ Harland: Ortsende Sankt Pölten
→ Böheimkirchen: Ortsende Sankt Pölten
→ Zwischenbrunn: Ortsende Sankt Pölten
→ Wien auf der B1: Kreisverkehr Wiener-Straße/ Dr.-A.-Schärf-Straße
→ Teufelhof-Siedlung: Ab dem Bahnschranken

• Ortsgebiet von St. Pölten Richtung Spratzern: ab der Kelsengasse
• Ortsgebiet Spratzern

§ 2

1. Die Grundtaxe beträgt € 3,90
2. Die Streckentaxe je begonnene 121,5 m beträgt € 0,20
3. Die Zeittaxe für Wartezeit beträgt je begonnene 30 Sekunden € 0,20
4. Der Zuschlag für die Beförderung von Gepäcksstücken für Gepäck ab 25 kg (sperriges Gepäck) beträgt € 1,10

§ 3

(1) Für Fahrten, die in der Tarifzone A beginnen und in der Tarifzone B enden, kommt (ab der Kelsengasse) die doppelte Streckentaxe gemäß § 2 Abs 1 Z. 2 und § 2 Abs 2 Z. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung, zur Verrechnung.

(2) Für Fahrten, die in der Tarifzone B beginnen und in der Tarifzone A enden, kommt (bis zur Kelsengasse) die doppelte Streckentaxe gemäß § 2 Abs 1 Z. 2 und § 2 Abs 2 Z. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung, zur Verrechnung.

§ 4

Fahrpreisanzeiger dürfen im Tarifgebiet erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast eingestiegen ist, oder wenn sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt am Bestellort eine Wartezeit von über 5 Minuten ergeben hat.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in der Stadt St. Pölten vom 16. Oktober 2018, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Nr. 20/2018, vom 31. Oktober 2018, außer Kraft.