Tarif

Taxitarif St. Pölten

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 27. Juni 2024 aufgrund des § 14 Abs. 1, Abs. 1b und Abs. 1c des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2022 verordnet:

Verordnung über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in St. Pölten

§ 1

Der Tarif gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Taxi-Fahrzeugen im Stadtgebiet von St. Pölten in nachstehend angeführten Tarifzonen:

 Ortsgebiet von St. Pölten mit den Grenzen Richtung

Radlberg – Kreuzung Dr.-W.-Steingötter-Straße/Dr.-Adolf-Schärf-Straße
Krems – Ortsende Sankt Pölten
Ragelsdorf – Ortsende Sankt Pölten
Karlstetten – Ortsende Sankt Pölten
Waitzendorf – Ortsende Waitzendorf-Siedlung
Witzendorf – Ortsende Sankt Pölten
Prinzersdorf B 1 – Ortsende Sankt Pölten
Hafing – nach Pressehaus Ortsende St. Pölten
Nadelbach – Ortsende Sankt Pölten
Spratzern – Kelsengasse
Harland – Ortsende Sankt Pölten
Böheimkirchen – Ortsende Sankt Pölten
Zwischenbrunn – Ortsende Sankt Pölten
Wien B 1 – Kreisverkehr Wiener-Straße/Dr.-A.-Schärf-Straße
Teufelhof-Siedl. – ab Bahnschranken

Ortsgebiet von St. Pölten Richtung Spratzern ab der Kelsengasse und das Ortsgebiet Spratzern.

§ 2

1. Die Grundtaxe beträgt € 4,90
2. Die Streckentaxe für je begonnene 142 m beträgt € 0,30
3. Die Zeittaxe für Wartezeit beträgt für je begonnene 35 Sekunden € 0,30
4. Der Zuschlag für die Beförderung von Gepäcksstücken (für Gepäck ab 25 kg und sperriges Gepäck, jedoch ausgenommen Rollstühle und Gehhilfen) beträgt € 1,40

§ 3

(1) Für Fahrten, die in der Tarifzone A beginnen und in der Tarifzone B enden, kommt (ab der Kelsengasse) die 1,80-fache Streckentaxe gemäß § 2 Z 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung, zur Verrechnung.
(2) Für Fahrten, die in der Tarifzone B beginnen und in der Tarifzone A enden, kommt (bis zur der Kelsengasse) die 1,80-fache Streckentaxe gemäß § 2 Z 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung, zur Verrechnung.

§ 4

Fahrpreisanzeiger dürfen im Tarifgebiet erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast eingestiegen ist,oder wenn sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt am Bestellort eine Wartezeit von über 5 Minuten ergeben hat.

§ 5

(1) Für Fahrten im Tarifgebiet, die im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie den Abfahrts- und Zielort getroffen wird, darf von den verbindlichen Tarifen gemäß § 2 und § 3 abgewichen werden. Für diese Fahrten
wird das folgende Preisband festgelegt: Das Grundentgelt wird mit einem Mindestentgelt von € 4,90 und einem Höchstentgelt von € 5,90,
das Streckenentgelt für je angefangene 100 m wird mit einem Mindestentgelt von € 0,206 und einem Höchstentgelt von € 0,252 festgelegt. Der so ermittelte Fahrpreis ist auf eine Dezimalstelle zu runden. Ein Zuschlag für die Beförderung von Gepäcksstücken gemäß § 2 Z 4 kann hinzugefügt
werden.
(2) Die Wegstrecke ist an Hand des Routenplaners des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung steht, oder
an Hand des Routenplaners „Von A nach B“ der Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) GmbH zu ermitteln. Die Verwendung gleichartiger Routenplaner oder Software ist zulässig, sofern die mittels dieser Programme berechnete Fahrstrecke nachweislich nicht mehr als geringfügig von jener
Fahrstrecke, die sich bei Heranziehung des Routenplaners des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder des Routenplaners „Von A nach B“ der Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) GmbH ergibt, abweicht.
(3) Dem Fahrgast ist bei Fahrten im Tarifgebiet, die im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie den Abfahrts- und Zielort getroffen wird, vor Antritt der Fahrt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises auszustellen.
(4) Wird bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 bei der Bestellung auch angeboten, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen
aufgenommen und/oder abgesetzt werden, zu teilen, ist die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtliche verlängerte Fahrtdauer sowie das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises den Fahrgästen im Vorhinein bekannt zu geben. Bei derartigen Fahrten wird der Gesamtbetrag für die Fahrt gemäß Abs. I und 2 berechnet. Der Fahrpreis je Fahrgast ergibt sich durch Division des Gesamtbetrags durch die Gesamtanzahl der tatsächlichen Fahrgäste. Die Bestimmung des Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in St. Pölten vom 26. Mai 2023, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Nr. 10/2023, vom 31. Mai 2023, außer Kraft.